Das VW-Gesetz in Niedersachsen
Das “Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand” (VWGmbHÜG) wird im allgemeinen Sprachgebrauch gerne vereinfachend “VW-Gesetz” genannt.
Das bereits im Jahr 1960 Kraft getretene Gesetz ist der Vorläufer zur derzeit seit der 2007 nötig gewordenen Abänderung geltenden VW-Gesetzes.
Die Besonderheit des Gesetzes bestand darin, dass jeder Aktionär unabhängig von der Höhe seiner Anteile nur 20 % der Stimmrechte wahrnehmen konnte. Dem Land Niedersachsen als Aktionär von Volkswagen stehen demgegenüber 20,2 % der Stimmrechte zu. Aufgrund der Tatsache, dass für wesentliche Entscheidungen 80 % der Stimmen benötigt werden, ergibt sich eine sogenannte Sperrminorität zugunsten des Landes Niedersachsen. Ein Vetorecht steht dem Land bei Standortentscheidungen zu.
Diese sehr spezielle Regelung schützt die Volkswagen-AG vor feindlichen Übernahmen, und sie schützt die Standorte in Niedersachsen ebenso wie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die Volkswagenwerke von der englischen Besatzungsmacht zunächst an das Land Niedersachsen übergeben. Aufgrund von parteipolitischen Divergenzen zwischen der niedersächsischen Landesregierung und der damaligen Bundesregierung kam es zur Privatisierung des Unternehmens. Bei dieser Privatisierung sollte der Bedeutung des Allgemeinwohls durch die Beteiligung der Landesregierung von Niedersachsen Rechnung getragen werden.
VW-Gesetz schützt nationale und regionale Interessen
Durch die feste Verankerung im Land Niedersachsen und durch die Beschränkung von Stimmanteilen wurde eine feindlichef Übernahme der Volkswagenwerke durch ausländische Investoren wirksam unterbunden.
Der Schutz nationaler und sogar regionaler Interessen vor den Unwägbarkeiten des Kapitalverkehrs stieß bei den EU-Kommissaren nicht auf Gegenliebe. Zwar sind vertraglich vereinbarte Sperrminoritäten nicht völlig unüblich, aber es handelt sich dann in der Regel um Stimmanteile von mindestens 25 %. Darüber hinaus entsprechen in anderen Fällen die Stimmanteile der Höhe der jeweiligen Kapitaleinlagen.
Nachdem eine Abänderung des VW-Gesetzes nach den Vorstellungen der EU-Kommission durch die Bundesregierung eindeutig abgelehnt worden war, klagte die EU erstmals vor dem Europäischen Gerichtshof. Im Jahr 2007 entschied der EuGH schließlich, dass die Beschränkung von Stimmanteilen mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
Nach der Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts wurde das VW-Gesetz neu gefasst. Der Kernbereich mit der Sperrminorität für das Land Niedersachsen wurde jedoch nicht verändert. Diese Vorgehensweise stieß erneut auf Kritik bei der EU-Kommission. Anfang des Jahres 2012 hat die EU-Kommission den Willen geäußert, erneut gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Verletzung des EU-Vertrages Klage zu erheben. Ziel der Klage soll die Verurteilung zu Bußgeldzahlungen in Höhe von mindestens 46,5 Millionen Euro sein.
Es wird zur Zeit in Deutschland kontrovers darüber diskutiert, ob ein derartiges Verhalten der EU aufgrund der in erheblichem Umfang von Deutschland zu tragenden Lasten der Unternehmungen zur Rettung des Euro statthaft ist.
Der Vorwurf, die Bundesrepublik Deutschland werde innerhalb der Europäischen Union gerne als “Zahlmeister” benutzt, erhält durch die Androhung von Bußgeldern in derart empfindlicher Höhe neue Nahrung.
Andererseits gibt es auch innerhalb von Deutschland Kritiker, die das VW-Gesetz in der vorliegenden Form für nicht mehr zeitgemäß halten und sich für seine Aufhebung einsetzen.
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Bild: (c) Daniel Gast / pixelio.de


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